Prüfungspflichten einer Urkundsperson bei der öffentlichen Beurkundung einer Universalversammlung einer Aktiengesellschaft (E. 3)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Rechtspflege
1.3 § 21 Abs. 1 BeurkG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BeurkG
Regeste:
Prüfungspflichten einer Urkundsperson bei der öffentlichen Beurkundung einer
Universalversammlung einer Aktiengesellschaft (E. 3)
Aus den Erwägungen:
2. Die Pflichten einer Urkundsperson sind im Beurkundungsgesetz geregelt. Gemäss
§ 13 Abs. 1 BeurkG hat sich die Urkundsperson über die Identität und Handlungs-
fähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen zu vergewissern und die Vollmacht
allfälliger Vertreterinnen und Vertreter zu prüfen. Dies gilt sinngemäss ebenso bei
Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen (§ 21 Abs. 1 BeurkG).
3. Nach der in GVP 2003 S. 248 ff. begründeten Praxis der Aufsichtskommission war
die Urkundsperson verpflichtet, bei der öffentlichen Beurkundung einer Generalver-
sammlung einer Aktiengesellschaft die Aktionärseigenschaft und die gültige Vertre-
tung der Aktionärinnen und Aktionäre zu überprüfen, wobei sich der Umfang dieser
Prüfungspflicht nach den konkreten Umständen im Einzelfall richtete. Anlässlich der
Teilrevision des Beurkundungsgesetzes hielten der Regierungsrat und das Oberg-
ericht im Bericht und Antrag vom 3. Dezember 2013 dafür, diese Prüfungspflicht
gesetzlich zu verankern. Gemäss dem vorgeschlagenen § 21a E BeurkG war die Ur-
kundsperson verpflichtet, das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften, die die erk-
lärende Person zur Abgabe einer Erklärung oder zur Vornahme einer Rechtshand-
lung befähigt, wie namentlich die Organstellung, die Aktionärseigenschaft und die
gültige Vertretung der Aktionärinnen und Aktionäre bei der Universalversammlung
zu prüfen (Vorlage Nr. 2328.1 – 14528 S. 22 f.). An der der 2. Lesung beschloss
der Kantonsrat indes, § 21a E BeurkG ersatzlos zu streichen (Protokoll des Kanton-
srats vom 11. Dezember 2014 Ziffer 1254 S. 2964 f.). Der Gesetzgeber hob damit
implizit auch die von der Aufsichtskommission in GVP 2003 S. 248 ff. begründete
Prüfungspflicht auf. Seit der Verabschiedung der Teilrevision durch den Kantonsrat
und dem Inkrafttreten des revidierten Beurkundungsgesetzes am 1. April 2015 darf
die Urkundsperson für die Durchführung einer Universalversammlung somit ohne
weitere Prüfung auf die Feststellung des Vorsitzenden der Generalversammlung ab-
stellen, gemäss welcher das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Liegen jedoch Hin-
weise dafür vor, dass diese Feststellung nicht zutrifft, ist die Urkundsperson ge-
stützt auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 BeurkG allerdings verpflichtet, den Sachver-
halt zu klären. Unter diesen Umständen lebt die Prüfungspflicht der Urkundsperson
wieder auf. Unterbleiben in einem solchen Fall Abklärungen, liegt eine Verletzung
der Sorgfaltspflichten gemäss § 10b BeurkG vor.
Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 19. Novem-
ber 2024 (AK 2024 4)
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